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   BGH, 06.07.1962 - V ZR 17/61   

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https://dejure.org/1962,5262
BGH, 06.07.1962 - V ZR 17/61 (https://dejure.org/1962,5262)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1962 - V ZR 17/61 (https://dejure.org/1962,5262)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1962 - V ZR 17/61 (https://dejure.org/1962,5262)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.02.1961 - V ZR 175/59
    Auszug aus BGH, 06.07.1962 - V ZR 17/61
    Was die Frage einer Vereitelung der erbvertraglichen Bindung des Erblassers auf dem Weg von Rechtsgeschäften unter Lebenden (sogenannte Aushöhlung ) anlangt, so führt dieser Gesichtspunkt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der Zweitgeschäfte unter Lebenden (siehe zuletzt Senatsurteil vom 22. Februar 1961, V ZR 125/59 = NJW 61, 1111 mit Nachweisen).

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß Aushöhlungsnichtigkeit dann grundsätzlich nicht vorliegt, wenn der Erblasser das mit dem Zweitgeschäft verbundene Vermögensopfer schon zu seinen Lebzeiten selbst erbringen will (Urteile vom 12. Oktober 1960, V ZR 65/59 und vom 22. Februar 1961, V ZR 175/59 = NJW 1961, 1111); hieran wird festgehalten.

  • BGH, 12.10.1960 - V ZR 65/59
    Auszug aus BGH, 06.07.1962 - V ZR 17/61
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß Aushöhlungsnichtigkeit dann grundsätzlich nicht vorliegt, wenn der Erblasser das mit dem Zweitgeschäft verbundene Vermögensopfer schon zu seinen Lebzeiten selbst erbringen will (Urteile vom 12. Oktober 1960, V ZR 65/59 und vom 22. Februar 1961, V ZR 175/59 = NJW 1961, 1111); hieran wird festgehalten.
  • BGH, 12.04.1951 - IV ZR 22/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.07.1962 - V ZR 17/61
    Darüber hinaus steht die Einholung eines Gutachtens, wie die Revision nicht verkennt, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, der sich grundsätzlich auf seine eigene Sachkunde verlassen darf (BGH-Urteil vom 12. April 1951, IV ZR 22/50 = LM ZPO § 286 (E) Nr. 1).
  • BGH, 12.01.1962 - V ZR 179/60
    Auszug aus BGH, 06.07.1962 - V ZR 17/61
    Daß die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit eines Menschen, insbesondere im Fall der Cerebralsklerose, grundsätzlich besonders schwierig sei und deshalb stets die Begutachtung durch einen Sachverständigen erfordere, kann der Revision nicht zugegeben werden (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 12. Januar 1962 V ZR 179/60 = NJW 1962, 676 = MDR 1962, 391 mit Nachweisen).
  • BGH, 17.11.1959 - V ZR 18/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.07.1962 - V ZR 17/61
    Die Revision hält im vorliegenden Fall alle die drei Anhaltspunkte für eine Aushöhlungsabsicht für gegeben, die im Senatsurteil vom 17. November 1959 (V ZR 18/59 = LM BGB § 2271 Nr. 9 = NJW 1960, 524 = MDR 1960, 214 = DNotZ 1960, 210 = FamRZ 1960, 145) genannt sind, nämlich die zeitliche Verschiebung des Vermögensopfers auf die Zeit nach dem Tod des Erblassers, den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Zweitgeschäft unter Lebenden und einem klar nichtigen Zweittestament sowie das Betroffensein der wichtigsten Bestandteile des Erblasservermögens.
  • BGH, 27.04.1960 - V ZR 4/59

    Streit um die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts eines späteren Erblassers unter

    Auszug aus BGH, 06.07.1962 - V ZR 17/61
    Daß im wesentlichen das ganze Erblasservermögen erfaßt wurde, trifft zwar für die beiden Kaufverträge in ihrer Summierung zu; es ist jedoch weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Revision geltend gemacht, daß der Erblasser beim Verkauf des ersten Grundstücks 1953 schon den Verkauf auch des zweiten Geländes an den Beklagten beabsichtigte (sein Verhalten in der Zwischenzeit, insbesondere seine von den Klägern behauptete Absicht zum Verkauf an die andere Tochter im November 1954 sowie der Inhalt seiner Privattestamente vom August 1953 und vom 1. Juni 1954, GA 12/13, sprechen für das Gegenteil; vgl. auch Senatsurteil vom 27. April 1960, V ZR 4/59; daß der Erblasser im Frühjahr 1955 auch das erstverkaufte Grundstück auf den Beklagten übertragen hätte , wenn das nicht bereits geschehen gewesen wäre, genügt entgegen der Meinung der Revision nicht); infolgedessen trifft der Gesichtspunkt, daß im wesentlichen das ganze Erblasservermögen betroffen wurde, für den Verkauf von 1953 noch nicht zu, dagegen allerdings für den vom April 1955.
  • BGH, 08.07.1954 - IV ZR 229/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.07.1962 - V ZR 17/61
    Das Oberlandesgericht führt aus: Von dem durch Urteil des IV. Zivilsenats vom 8. Juli 1954 entschiedenen Fall (IV ZR 229/53 - LM BGB § 2271 Nr. 4 = DNotZ 1955, 85) weiche der vorliegende Sachverhalt deshalb ab, weil die Rentenzahlungen auf den Kaufpreis für das 1955 übertragene Grundstück, zu deren Sicherstellung sogar noch eine Sicherungshypothek eingetragen sei, nach dem Tode des Erblassers an die Erben bis zum 1. August 1963 weiter zu zahlen seien und damit den Klägern als den Erben anteilsmäßig noch heute zuflössen; schon aus diesem Grunde könne nicht davon gesprochen werden, daß die Rechte der Kläger durch die Veräußerung restlos beseitigt würden und der gesamte Erbvertrag völlig ausgehöhlt werde.
  • BGH, 06.11.1963 - V ZR 191/62
    Aus diesem Grunde kommt es auf die Ausführungei der Revision Uber den geringen Wert der Gegenleistung nicht mehr an« Immerhin ist darauf hinzuweiBen, daß die Verpflichtung zu lebenslänglicher Pflege und persönlicher Hilfo bei derartigen Verträgen gegenüber dem betagten Übergeber in der Bewertung durch die Vertragschließenden nach der Lebenserfahrung in der Regel eine keineswegs geringe Rollo spielt« Die Annahme des Berufungsgerichts, die Mutter habe das mit dem Vertrag verbundene Vermögensopfer schon zu ihren Lebzeiten erbracht, wird von der Revision deshalb beanstandet, weil für die Mutter rein tatsächlich alles beim alten geblieben sei; sie habe nach wie vor dem Vertrag dieselben Räume bewohnt und Monatseinnahmen in gleicher Höhe (100 DM) su beanspruchen gehabt, nämlich früher als Mieto, jetzt als Übernahmepreis und notfalls auf Grund des Nießbrauchs« Maß gebend ist indessen, daß die Erblasserin in rechtlicher Beziehung das in der Aufgabe des Eigentums bestehende Vermögenoopfer eindeutig schon zu ihren Lebzeiten erbracht hat (Senatsurteile vom 6 " Juli 1962, V ZR 17/61 S« 13-15, und vom 2« Oktober 1963)" Aber das Ergebnis wäre auch nicht anders, wenn man mit der Revision auf den Zeitpunkt nicht des rechtlichen, sondern des wirtschaftlichen Opfers abstellte« Denn auch in wirtschaftlicher Hinsicht hat die Erblasserin die Nutzung der Grund stückssubstanz schon mit dem Vertragsschluß, also zu ihren Lebzeiten, aufgegeben; sie hat sich zwar den Nießbrauch am Übergabegrundstück bestellen lassen, dessen Ausübung jedoch mit Ausnahmo des Wohnrechts von Anfang an dem Beklagten über lassen (auch in diesem Punkt steht der vorliegende Sachverhalt dem Entscheidungsfoll vom 6 « Juli 1962 näher als dem vom 1 7 « November 1959)« Demgegenüber läßt sich in diesem Zusammenhang nicht darauf abstellen, daß die der Erblasserin zuflieosenden Ubergabepreisraten (monatlich 100 DM) in ihrer Höhe ungefähr ihren bisherigen Mieteinnahmen aus dem Grundstück entsprachen und auf die Lebenszeit der Erblasserin bemessen wareno Denn sonst würden entgeltliche Zweitgeschäfte von der Aushöhlungsnichtigkeit leichter betroffen als unentgeltliche und unter den entgeltlichen wiederum diejenigen? hoi donen die Gegenleistung sich zeitlich bis zum Erbfall erstreckt oder ihn noch überdauert; dabei sind sie für den Erben? der durch eine Aushöhlungsnichtigkeit goschützt werden soll? grundsätzlich weniger nachteilig? weil der Nachlaß zwar nicht in seiner Substanz? aber in seinem Wert durch eine solche Gegenleistung eher erhalten bleibt als ohne eie (Urteil vom 6 " Juli 1962)" Der Umstand? daß ein Teil der Übernehmerleistung (Zahlung von jo 300 DM an die Geschwister) erst nach dem Erbfall erbracht werden sollte? besagt nichts gegen das Vorliegen eines echten Rechtsgeschäfts unter Lebenden; die gegenteilige Auffassung würde rechtsbegrifflich den Unterschied zwischen Rechtsgeschäften von Todes wegen und Rechtsgeschäften unter Lebenden auf den Todesfall und rechtspolitisch die oben erwähnten Auswirkungen für den Schutz dos Erben übersehen (Urteil vom 6 " Juli 962)« Daß der Verlust des Eigentums di'e Mutter nur eine verhältnismäßig viel kürzere Zeitspanne traf als ihre Erben? liegt bei Veräußerungen in hohem Alter in der Natur der Sache und ergibt nichts für eine Aushöhlungsnichtigkeit (Urteil vom 2. Oktober 1963).
  • BGH, 11.12.1970 - V ZR 57/68

    Wirksamkeit eines Kaufvertrages - Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils -

    Entgegen der Meinung der Revision ist die Beurteilung der Geschäftsunfähigkeit eines Menschen nicht besonders schwierig und erfordert deshalb nicht stets die Begutachtung durch einen Sachverständigen (urteile des Senats vom 6. Juli 1962, V ZR 17/61 S. 5/6 und vom 28. November 1962, V ZR 142/60 S 22/23).
  • BGH, 28.11.1962 - V ZR 142/60

    Anspruch auf Bewilligung einer Löschung von Auflassungsvormerkungen - Nichtigkeit

    Daß die Beurteilung der Testierfähigkeit (oder Geschäftsfähigkeit) eines Menschen grundsätzlich besonders schwierig sei und deshalb stete die Begutachtung durch einen Sachverständigen erfordere, kann der Revision nicht zugegeben werden (Urteile des Senats vom 6. Juli 1962, V ZR 17/61 S. 5/6 und vom 12. Januar 1962, V ZR 170/609 MDR 1962, 391 = NJW 1961, 676).
  • BGH, 16.10.1963 - V ZR 73/61

    Rechtsmittel

    Sie scheitert schon daran, daß nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt der Erblasser das Vermögensopfer, nämlich die Weggabe des Grundstücks weit unter Wert und später auch die Rückgabe der zunächst als Kaufpreis bezahlten 6.300 DM, bereits zu seinen Lebzeiten erbringen wollte und erbracht hat (s. über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Senatsurteile vom 22. Februar 1961, LM BGB § 2271 Nr. 11 a NJW 1961, 1111 = MDR 1961, 402 = FamRZ 1961, 271 , vom 6. Juli 1962, V ZR 17/61, BWNotZ 1962, 262 , vom 16. Januar 1963, V ZR 47/61 , vom 27. März 1963, V ZR 117/61 und vom 2. Oktober 1963, V ZR 140/61.).
  • BGH, 27.03.1963 - V ZR 117/61

    Rechtsmittel

    Gegenüber älteren Entscheidungen, in denen eine Nichtigkeit von Zweitgeschäften wegen "Aushöhlung" einer bindenden Verfügung von Todes wegen bejaht wurde, wird in der neueren Rechtsprechung des Senats eine Nichtigkeit nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 22. Februar 1961, V ZR 175/59, LM BGB § 2271 Nr. 11 = NJW 1961, 1111 und die dort angeführten Entscheidungen sowie Urteil vom 6. Juli 1962, V ZR 17/61; vgl. dazu auch Mattern, MDR 1960, 1 ff).
  • BGH, 16.01.1963 - V ZR 47/61

    Rechtsmittel

    Aber auch wenn man das bejahen wollte, würde diese Bestimmung - als Schlußerbeinsetzung der Abkömmlinge nach Stämmen - nur eine widersprechende Verfügung von Todes wegen hindern, nicht aber auch die Weggabe von selbst wesentlichen Vermögensteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (entsprechende Anwendung des § 2286 BGB), letzteres jedenfalls dann nicht, wenn der Erblasser das mit der Weggabe verbundene Vermögensopfer noch zu seinen Lebzeiten selbst erbringen und nicht erst von seinen Erben erbracht wissen will (Senatsurteile LM BGB § 2271 Hr. 11 sowie vom 6. Juli 1962, V ZR 17/61 BWNotZ 1962, 262).
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